1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Ernst Pieper GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sie gelten insbesondere für die Herstellung und Lieferung von Schneidwerkzeugen, Vielfach-Schneidwerkzeugen, Ersatzmessern, Industriemessern, Stanzeinheiten und sonstigen Werkzeugen sowie für Bearbeitungs-, Schleif-, Montage-, Reparatur- und sonstige Lohnarbeiten.
Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeschlossen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung von PIEPER Vertragsbestandteil. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
2. Angebote und Vertragsschluss
Darstellungen von Produkten, Leistungen und technischen Möglichkeiten auf der Website, in Prospekten, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar. Maßgeblich sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung und vereinbarte technische Unterlagen.
Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung zustande. Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrags bedürfen der Zustimmung von PIEPER; zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
3. Kundenspezifische Fertigung und technische Angaben
PIEPER fertigt insbesondere Schneidwerkzeuge, Industriemesser und sonstige Bauteile nach kundenspezifischen Vorgaben, Zeichnungen, Mustern und technischen Anforderungen.
Der Kunde ist für Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung der bereitgestellten Zeichnungen, Maße, Daten, Muster und Vorgaben verantwortlich. Erfolgt die Herstellung ausschließlich nach Kundenvorgabe, schuldet PIEPER die vertragsgemäße Fertigung entsprechend den vereinbarten Vorgaben. Eine konstruktive Verantwortung wird nur übernommen, wenn PIEPER ausdrücklich auch mit Konstruktion oder technischer Auslegung beauftragt wurde.
4. Schutzrechte und Unterlagen
An von PIEPER erstellten Zeichnungen, Berechnungen, Konstruktionen, Fertigungsunterlagen, Programmen, Mustern und sonstigen technischen Unterlagen behält PIEPER sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Stellt der Kunde Unterlagen oder Vorgaben bereit, sichert er zu, dass deren vertragsgemäße Verwendung keine Rechte Dritter verletzt.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich enthalten sind.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
PIEPER kann bei Sonderanfertigungen, größeren Aufträgen, Neukunden oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen verlangen.
6. Liefer- und Leistungszeiten
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Eine Frist beginnt erst, wenn alle erforderlichen technischen Fragen geklärt, Unterlagen/Freigaben vorgelegt und vereinbarte Vorauszahlungen geleistet wurden.
Nachträgliche Änderungswünsche können Lieferfristen angemessen verlängern. Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
7. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von PIEPER nicht zu vertretende Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Betriebs-, Energie-, Rohstoff- oder Transportstörungen sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen gehören.
8. Versand und Gefahrübergang
Sofern keine Abholung vereinbart ist, erfolgt der Versand an die vereinbarte Lieferadresse. Art und Weg des Versands bestimmt PIEPER, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr nach den gesetzlichen Vorschriften mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportdienstleister auf den Kunden über.
9. Vom Kunden bereitgestellte Werkstücke und Materialien
Übergibt der Kunde Werkstücke, Messer, Werkzeuge, Rohmaterialien oder sonstige Gegenstände zur Bearbeitung, bleibt er für deren grundsätzliche Materialeignung und Beschaffenheit verantwortlich, soweit PIEPER nicht ausdrücklich mit einer Materialprüfung beauftragt wurde.
Schäden aufgrund nicht erkennbarer Materialfehler, Vorschädigungen, Risse, Spannungen oder sonstiger Eigenschaften des bereitgestellten Werkstücks stellen keinen von PIEPER zu vertretenden Mangel dar, sofern die Bearbeitung fachgerecht erfolgte.
10. Nachschleif-, Reparatur- und Bearbeitungsarbeiten
Bei Nachschleif-, Reparatur- und sonstigen Bearbeitungsarbeiten richtet sich der Leistungsumfang nach dem Zustand des übergebenen Werkzeugs und der vereinbarten Bearbeitung. Beim Nachschleifen wird technisch notwendigerweise Material abgetragen. Unvermeidbare Maß- oder Geometrieveränderungen, die den vereinbarten Verwendungszweck nicht unangemessen beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
11. Abnahme von Werkleistungen
Soweit die Leistung rechtlich als Werkleistung einzuordnen ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme. Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgemäß erbrachte Werkleistung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsverbindung Eigentum von PIEPER. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverarbeiten und weiterveräußern. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde sicherungshalber in Höhe der offenen Forderungen an PIEPER ab.
PIEPER wird Sicherheiten auf Verlangen freigeben, soweit deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
13. Mängelrechte
Für Sach- und Rechtsmängel gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Kaufmann und der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB unberührt.
Bei berechtigter Mängelanzeige ist PIEPER zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei normalem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, ungeeigneten Betriebsbedingungen, nicht vereinbarungsgemäßer Belastung, mangelhafter Wartung oder vom Kunden/Dritten verursachten Änderungen, soweit diese ursächlich sind.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt gegenüber Unternehmern grundsätzlich 12 Monate ab Ablieferung bzw. bei abnahmepflichtigen Werkleistungen ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche längere Fristen, Arglist und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
14. Haftung
PIEPER haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PIEPER auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
15. Export- und Außenwirtschaftsrecht
Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass ihrer Ausführung keine zwingenden Vorschriften des deutschen oder europäischen Außenwirtschafts-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen. Der Kunde stellt erforderliche Informationen zu Endverwendung, Endempfänger und Bestimmungsland zur Verfügung, soweit diese für entsprechende Prüfungen benötigt werden.
16. Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Vertragspartei vertraulich. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Konstruktionen, Fertigungsverfahren, Kalkulationen, Muster und technische Unterlagen. Gesetzliche Offenlegungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
17. Anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von PIEPER in Neustadt an der Weinstraße. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der für den Sitz von PIEPER zuständige Gerichtsstand. PIEPER bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
19. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2026